Extension Getränke und Destillate


Destillate Brennerei Schnapsglas

Die Extension Destillate bei Agroscope hat das Ziel, kundenorientierte Problemlösungen für die Brennpraxis anzubieten.
Dabei befassen wir uns unter anderem mit der

  • Qualitätssicherung in Bezug auf Rohmaterial, Einmaischen, Gär- und Brenntechnik und der Fertigstellung von Edelbränden
  • Sensorischen Beurteilungen bei Edelbrand Prämierungen

Daneben bieten wir ein branchenorientiertes Kurswesen mit verschiedenen Modulen für Brenner und Brennauftraggeber an.
Folgende Themen werden dabei behandelt:

  • Einmaischen und vergären von Früchten
  • Brenntechnik mit verschiedenen Brennapparaten
  • Aufbereiten, Verkosten und Analytik von Spirituosen
  • Likörherstellung

Wir beraten in Bezug auf die allgemeine Herstellungspraxis, den Auftritt und das Marketing für Destillate und liefern damit einen praxisorientierten Beitrag, um das Qualitätsverständnis für Spirituosen zu fördern. 


Aktuell

Edelbrände aus alten Apfelsorten
Das Potenzial von alten Apfelsorten bleibt häufig ungenutzt. Agroscope und Fructus testen, welche alten Apfelsorten ein Comeback als Edelbrand-Rohstoff feiern könnten.


Zuckerung von Spirituosen in der Schweiz

Laut Auskunft des BLV sind im Schweizer Lebensmittelrecht einige Spirituosenkategorien nicht mit einem Höchstzuckergehalt beschränkt. Sie könnten daher mit bis zu 99.9 g/L Invertzucker gesüsst werden. Beispiele sind Weinbrand, Gemüsebrand, Kartoffelbrand, Absinth und Gin. Alle nicht beschränkten Spirituosen sind im nachfolgenden Merkblatt von Agroscope betreffend Zuckerung von Spirituosen dementsprechend markiert.

Inwiefern eine so hohe Zuckerung dieser Produkte sensorisch vorteilhaft ist, sei dahingestellt, bzw. den Produzierenden zur Beurteilung überlassen. Mit der Revision der Verordnung über Getränke per 1.7.2020 wurden die Mindest- und Höchstzuckergehalte der restlichen Schweizer Spirituosen bereits an das EU-Recht angeglichen.


Lohnbrennerei

Aktuelle Schweizer Lohnbrennerliste

Hausschnaps gefällig? Das Recht zur Herstellung von gebrannten Wassern wird vom Bund an privatwirtschaftliche Unternehmungen durch sogenannte Brennereikonzessionen übertragen. Privatpersonen ist es grundsätzlich untersagt selber Spirituosen herzustellen. Doch wohin mit den vollreifen Früchten aus dem hauseigenen Garten?

Rund 240 Lohnbrennereien verarbeiten zuckerhaltige Rohstoffe von Dritten zu hochwertigen Destillaten. Angebote und Konditionen sollten individuell mit dem einzelnen Lohnbrenner abgesprochen werden.

Nach Beendigung des Brennauftrag wird zulasten des Auftragsgebers die Spirituosensteuer durch die Eidgenössische Zollverwaltung (Abteilung Alkohol und Tabak) erhoben. Sie beträgt 29 Franken pro Liter reinen Alkohol.

Eine Liste mit den aktiven Schweizer Lohnbrennereien wird unter nachfolgend zur Verfügung gestellt. Die Lohnbrennereien sind alphabetisch nach Kantonen sortiert. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.


Dos and Donts Spirituosenwerbung

Dos & Don‘ts der Spirituosenwerbung

Die Werbung für Spirituosen und spirituosenhaltige Getränke ist nach Alkoholgesetz (Artikel 42b; SR 680) eingeschränkt. In unserem «Werbeleitfaden Spirituosen» finden Sie die wichtigsten Leitlinien und Grundsätze, die Sie bei der Gestaltung der Spirituosenwerbung beachten müssen. Für die Beurteilung, ob eine Spirituosenwerbung zulässig ist oder nicht, ist letztlich immer die konkrete Werbung massgebend. Beachten Sie, dass die Werbebestimmungen nur gegenüber den Endverbraucherinnen und -verbrauchern («B-to-C») gelten, nicht jedoch im Grosshandel («B-to-B»).

Eidgenössische Zollverwaltung: Werbeleitfaden

Fragen zum Thema Spirituosenwerbung werden unter folgender Adresse beantwortet: khw@ezv.admin.ch

Eidgenössische Zollverwaltung: Werbeeingaben